ENERGIEAUSWEIS

Ab dem 01.01.2014 ist es Pflicht einem potenziellen Käufer oder Mieter einen Energieausweis vorzulegen, dieser soll über die zu erwartenden Energiekosten einer Immobilie unterrichten. Bestandsmieter haben dagegen keinen Anspruch auf Einsicht in den Energieausweis. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) verlangt zudem nicht, dass der Energieausweis unaufgefordert vorgelegt werden muss. Bei Verkauf oder Vermietung genügt es daher, wenn der Energieausweis auf Wunsch vorgelegt werden kann. Ist eine Einsichtnahme allerdings nicht möglich, gilt das als bußgeldpflichtiger Tatbestand. Nach der EnEV 2009 kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde in diesem Fall Beträge von bis zu 15.000 Euro verlangen.
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